Das Wichtigste in Kürze

  • Zwischen Unternehmen gibt es in Österreich derzeit keine allgemeine E-Rechnungspflicht (Stand: Oktober 2026).
  • Rechnungen an Bundesdienststellen müssen seit 1. Jänner 2014 als e-Rechnung eingebracht werden – über das USP oder PEPPOL.
  • Die deutsche Pflicht betrifft Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen. Deutsche Kunden verlangen E-Rechnungen aber zunehmend auch von österreichischen Lieferanten.
  • Ab 1. Juli 2030 sind Papier- und PDF-Rechnungen bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmen in der EU nicht mehr zulässig (ViDA).

Gibt es in Österreich eine E-Rechnungspflicht?

Zwischen Unternehmen und gegenüber Privatkunden: derzeit nein. Anders als Deutschland hat Österreich keine allgemeine E-Rechnungspflicht im Geschäftsverkehr eingeführt. Eine elektronische Rechnung – auch eine PDF – ist nach § 11 Abs. 2 UStG 1994 zulässig, sofern der Empfänger zustimmt.

Eine Pflicht zur strukturierten E-Rechnung gibt es aber bei Rechnungen an den Bund. Und über Kunden in Deutschland sowie die neuen EU-Regeln kommt das Thema auch bei vielen anderen Betrieben an.

Rechnungen an den Bund: Pflicht seit 2014

Seit 1. Jänner 2014 ist die e-Rechnung an Bundesdienststellen verpflichtend; Rechtsgrundlage ist § 5 IKT-Konsolidierungsgesetz. Papierrechnungen nehmen die Dienststellen des Bundes nicht mehr an (USP).

  • Eingebracht werden die Rechnungen über das Unternehmensserviceportal (USP) oder über PEPPOL. Für den Dienst e-Rechnung.gv.at ist eine Registrierung im USP nötig.
  • Als Formate nennt e-Rechnung.gv.at ebInterface – den österreichischen Standard – und UBL.
  • Länder und Gemeinden können dieselben Funktionen nutzen; eine Pflicht für ihre Lieferanten besteht derzeit aber nicht.
  • Ausländische Lieferanten des Bundes sind nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten verpflichtet.

Kunden in Deutschland

In Deutschland müssen Unternehmen seit 2025 E-Rechnungen empfangen und – je nach Umsatz – ab 2027 oder 2028 auch ausstellen. Die Pflicht nach § 14 Abs. 2 des deutschen UStG gilt aber nur, wenn leistendes und empfangendes Unternehmen beide in Deutschland ansässig sind. Ein österreichischer Betrieb ohne Sitz oder beteiligte Betriebsstätte in Deutschland ist davon nicht erfasst.

In der Praxis spielt das Thema trotzdem eine Rolle: Deutsche Unternehmen stellen ihre Buchhaltung auf E-Rechnungen um, und Papier- oder PDF-Rechnungen bedeuten für sie Mehraufwand. Viele werden ihre Lieferanten bitten oder vertraglich verpflichten, XRechnung oder ZUGFeRD zu liefern. Wer das kann, ist der bequemere Lieferant.

Was ab 2030 kommt: ViDA

Mit dem Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) hat die EU die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geändert; die Richtlinie (EU) 2025/516 wurde im März 2025 veröffentlicht. Ab 1. Juli 2030 sind Papier- und PDF-Rechnungen bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmen in der EU nicht mehr zulässig; gefordert sind dann strukturierte E-Rechnungen, verbunden mit einer digitalen Meldung der Rechnungsdaten.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie schrittweise in nationales Recht umsetzen. Außerdem dürfen sie mit ViDA eine E-Rechnungspflicht für Inlandsgeschäfte vorschreiben, ohne dafür eine Genehmigung der EU zu brauchen. Ob und wann Österreich das tut, ist offen (Stand: Oktober 2026).

Was österreichische Betriebe jetzt tun sollten

  1. Kunden durchgehen: Wer liefert an den Bund, wer an Unternehmen in Deutschland, wer ins übrige EU-Ausland?
  2. Rechnungsprogramm prüfen: Kann es ebInterface, XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen? Wenn nicht: nachrüsten, statt bei jeder Anfrage zu improvisieren.
  3. Empfang vorbereiten: Auch deutsche Lieferanten schicken zunehmend XRechnung oder ZUGFeRD. Zum Ansehen genügt unser kostenloser E-Rechnung-Viewer.
  4. 2030 einplanen: Wer heute Rechnungssoftware erneuert oder neu baut, sollte die EU-Norm EN 16931 gleich mitdenken.

Häufige Fragen

Muss ich als österreichisches Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Gegenüber anderen Unternehmen und Privatkunden derzeit nicht. Pflicht ist die e-Rechnung bei Rechnungen an Bundesdienststellen. Ab 1. Juli 2030 kommt durch ViDA eine Pflicht für grenzüberschreitende Geschäfte zwischen Unternehmen in der EU dazu.

Ist eine PDF-Rechnung in Österreich eine E-Rechnung?

Nach § 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt auch eine elektronische Rechnung wie eine PDF als Rechnung, wenn der Empfänger zustimmt. Eine strukturierte E-Rechnung nach der Norm EN 16931 – wie sie der Bund, deutsche Kunden und ab 2030 ViDA verlangen – ist sie aber nicht.

Welches Format verlangt der Bund?

e-Rechnung.gv.at nimmt strukturierte Rechnungen unter anderem im österreichischen Format ebInterface und in UBL an. Eingebracht werden sie über das USP oder PEPPOL.

Quellen

  1. USP: e-Rechnung an die öffentliche Verwaltung
  2. e-Rechnung.gv.at
  3. § 11 UStG 1994 (RIS)
  4. § 14 UStG (Deutschland)
  5. Richtlinie (EU) 2025/516 (ViDA), EUR-Lex
  6. WKO: Einigung bei Digitalisierung des Umsatzsteuerrechts (27.08.2026)
  7. Sovos: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter im ECOFIN-Rat genehmigt

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